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Statuten

der Österreichisch -Uruguayischen Gesellschaft

 

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

(1) Der Verein führt den Namen: "Österreichisch-Uruguayische Gesellschaft"

(2) Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.


§ 2 Zweck

Seit dem Ende des 2. Weltkriegs gibt es in Österreich bilaterale und multilaterale Freundschafts-gesellschaften, deren Ziel es ist, ein möglichst dichtes Netz der Völkerverständigung und Kooperation zu knüpfen. Damit werden die internationalen Beziehungen Österreichs auf einer informellen, aber besonders effektiven Ebene nachhaltig unterstützt. Denn zwischenstaatliche Beziehungen und multilaterale Kontakte sind längst nicht mehr auf den Bereich der klassischen Diplomatie beschränkt. Wirtschaftliche, kulturelle und zwischenmenschliche Kontakte prägen das Bild einer immer enger zusammenrückenden Staatenwelt. Der Geist des Miteinander und der Freundschaft hat in den vielen Jahren seit den ersten Gesellschafts-Gründungen wesentlich dazu beigetragen, daß in Österreich Nationalis-mus und Fremdenfeindlichkeit mit aller Entschiedenheit abgelehnt werden.

Der gegenständliche Verein, dessen Tätigkeit unpolitisch und nicht auf Gewinn gerichtet ist, ist eine Arbeits-gemeinschaft zum Zwecke des Erfahrungsaustausches und der Koordination zur Darstellung der beiden Länder unter Einbeziehung der tangierten Ministerien und sonstigen Institutionen und Organisationen. Der Verein bezweckt die Förderung und Entwicklung von übergreifenden Projekten und dient damit der Unterstützung kreativer und individueller Ideen, dies durch Ab-haltung von Seminaren und Veranstaltungen und Projekten jedweder Art, die dem Vereins-zweck dienlich sein könnten. Vor allem soll der Verein mithelfen, die bilateralen Beziehungen zwischen Österreich und Uruguay in allen Bereichen nachhaltig auszubauen und zu festigen.

Der Verein dient unmittelbar und ausschließlich den im Vereinszweck genannten gemein-nützigen Zwecken und damit dem Wohle der Gesellschaft. Er verfolgt ausschließlich und un-mittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der BAO.

§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

(2) Als ideelle Mittel gelten: Abhaltung von Vorträgen, Veranstaltungen und anderen Zusam-menkünften sowie Ausstellungen, Publikationen, Delegationen und Kontaktaufbau.

(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch: Mitgliedsbeiträge, Spenden, Subventionen und Kuratoriumsbeiträge.

§ 4 Arten der Mitgliedschaft

(1) Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehren-mitglieder.

(2) Ordentliche Mitglieder können juristische und natürliche Personen sein, die sich voll an der Vereinstätigkeit beteiligen.

(3) Außerordentliche Mitglieder sind jene in- und ausländischen juristischen und natürlichen Personen, Institutionen und Organisationen, die die Vereins-tätigkeit in außergewöhnlicher Weise fördern; sie können in einem Kuratorium zusammenge-faßt werden.

(4) Zu Ehrenmitgliedern können Personen gewählt werden, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben. Der/die jeweilige Botschafter/in von Uruguay könnte kraft seines/ihres Amtes zum/r Ehrenpräsident/in gewählt werden.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

(2) Die Ernenung zum Ehrenmitglied erfolgt durch den Vorstand.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt, durch Streichung, durch Ausschluß und durch den Tod.

(2) Der Austritt kann nur zum 31. Dezember eines jeden Jahres mittels eingeschriebenen Briefes erfolgen.

(3) Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz drei-maliger Mahnung länger als 6 Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unbe-rührt.

(4) Den Ausschluß eines Mitgliedes aus dem Verein kann der Vorstand wegen Ver-letzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügen. Gegen den Aus-schluß ist die Berufung an die Generalversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen.

(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalver-sammlung steht nur ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern zu.

(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Schaden erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge verpflichtet. Die Höhe richtet sich im Falle ordentlicher Mitglieder nach dem Beschluß der Generalversammlung, ansonsten dem Beschluß des Vorstands.
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§ 8 Vereinsorgane

Organe des Vereines sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11-13), die Rechnungsprüfer (§ 14), der Sekretär (§ 15), das Schiedsgericht (§ 16) und das Kuratorium (§ 17).

§ 9 Generalversammlung

(1) Die ordentliche Generalversammlung findet alle 2 Jahre statt.

(2) Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluß des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens einem Fünftel der ordentlichen Mitgliedern oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen 6 Wochen stattzufinden.

(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle ordentlichen Mitglieder und die Ehrenmitglieder mindestens 3 Wochen vor dem Termin schriftlich oder per E-Mail einzuladen. Die Anbe-raumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.

(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens 10 Tage vor dem Termin der General-versammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.

(5) Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außer-ordentlichen Generalversammlung - können nur zur Tagesordnung gefaßt werden.

(6) Bei der Generalversammlung sind die ordentlichen Mitglieder und die Ehrenmitglieder teilnahmeberechtigt und stimmberechtigt. Juristische Personen werden durch einen Be-vollmächtigten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig, wobei jedes Mitglied maximal eine Stimme vertreten kann.

(7) Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mit-glieder, bzw. deren Vertreter, beschlußfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlußfähig, so findet die Generalversammlung 15 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlußfähig ist.

(8) Die Wahlen und die Beschlußfassung in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen die Statuten des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter, wenn auch dieser verhindert ist, das an Jahren älteste Vorstandsmitglied.

(10) Dringende Angelegenheiten können mittels Rundlauf beschlossen werden. In diesem Fall wird der Vorschlag schriftlich, per Telefax oder per e-mail an die stimmberechtigten Mitglieder versandt. Diese müssen innerhalb von 7 Tagen ab Erhalt schriftlich, per Telefax oder per e-mail ihre Stimme abgeben.

§ 10 Aufgabenkreis der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

(1) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungs-abschlusses.

(2) Festsetzung der Höhe einer allfälligen Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche Mitglieder.

(3) Beschlußfassung über den Voranschlag.

(4) Wahl und Abwahl der Mitglieder des Vorstandes.

(5) Wahl und Entlastung der Rechnungsprüfer.

(6) Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.

(7) Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft im Verein.

(8) Beschlußfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines.

(9) Beratung und Beschlußfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

§ 11 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens 6 (Präsident, Vizepräsidenten, Generalsekretär und Schatzmeister, sowie deren Stellvertreter) und aus maximal 12 Mitgliedern.

(2) Der Vorstand, der von der Generalversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines gewählten Vorstandsmitglieds das Recht, an seine Stelle eine andere Person als Vorstandsmitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.

(3) Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt 4 Jahre, auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.

(4) Der Vorstand wird vom Präsidenten, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter schriftlich, per E-Mail oder mündlich einberufen.

(5) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend sind.

(6) Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(7) Den Vorsitz führt der Präsident, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstands-mitglied.

(8) Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).

(9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mit-glieder entheben.

(10) Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rück-trittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.

§ 12 Aufgabenkreis des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

(1) Erstellung des Voranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses.

(2) Vorbereitung der Generalversammlung

(3) Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung

(4) Verwaltung des Vereinsvermögens

(5) Aufnahme, Ausschluß und Streichung von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern

(6) Ernennung von Ehrenmitgliedern

(7) Vorbereitung der Sitzungen des Vereines

(8) Durchführung der Aufgaben, die sich aus der Beschlußfassung bei den einzelnen Sitzungen ergeben.

§ 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

(1) Der Präsident ist der höchste Vereinsfunktionär. Ihm obliegt die Vertretung des Ver-eines nach außen, insbesonders gegenüber dritten Personen und Behörden. Neben dem Präsidenten vertreten die Vizepräsidenten einzeln den Verein nach außen. Der Präsident führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch bei Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

(2) Der Generalsekretär hat den Präsidenten bei der Führung der Vereinsgeschäfte tatkräftig zu unter-stützen. Ihm obliegt auch die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vor-standes sowie des Schriftverkehrs.

(3) Der Schatzmeister ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verant-wortlich.

(4) Im Innenverhältnis gilt: Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, sind vom Präsidenten und vom Generalsekretär gemeinsam zu unter-fertigen. Sofern diese jedoch Geldangelegenheiten betreffen, sind diese jeweils vom Präsidenten und dem Schatzmeister gemeinsam zu unterzeichnen.

§ 14 Die Rechnungsprüfer

(1) Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 5 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.

(2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfungen zu berichten.

(3) Im übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11.
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§ 15 Der Sekretär

Erfordert es der Umfang der Vereinstätigkeiten, so kann ein Sekretär, der Angestellter des Vereines sein kann, bestellt werden. Er hat das Büro zu leiten und ist für die Abwicklung der laufenden Geschäfte des Vereines gemäß den Weisungen des Vorstandes verantwortlich.

§ 16 Das Schiedsgericht

(1) In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schieds-gericht.

(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus 2 ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, daß jeder Streitteil innerhalb von 8 Tagen dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Im Bedarfsfall kann vom Vereinsvorstand ad hoc ein Schiedsrichter gewählt werden.

(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Ent-scheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 17 Das Kuratorium

Das Kuratorium besteht aus den außerordentlichen Mitgliedern; es kann den Vorstand bei der Bewältigung der Aufgaben beratend unterstützen, kann aber andererseits die Ergebnisse der Vereinstätigkeiten für sich nutzbringend anwenden.

§ 18 Der Beirat

Dem Beirat des Vereins gehören Personen an, die sich ohne sonstige Verpflichtungen des Vereins gegenüber den im § 2 formulierten Zielsetzungen besonders verbunden fühlen und ein nachhaltiges Interesse haben, daß diese erfolgreich umgesetzt werden.


§ 19 Auflösung des Vereines

(1) Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

(2) Diese Generalversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist - über die Liquidation zu beschließen. Insbesonders hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschluß darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereins-vermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen muß einer Organisation zufallen, die einem gemeinnützigen Zweck dient.

 


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