Statuten
der Österreichisch -Uruguayischen Gesellschaft
§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
(1) Der Verein führt den Namen: "Österreichisch-Uruguayische
Gesellschaft"
(2) Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit
auf ganz Österreich.
§ 2 Zweck
Seit dem Ende des 2. Weltkriegs gibt es in Österreich
bilaterale und multilaterale Freundschafts-gesellschaften, deren Ziel
es ist, ein möglichst dichtes Netz der Völkerverständigung
und Kooperation zu knüpfen. Damit werden die internationalen Beziehungen
Österreichs auf einer informellen, aber besonders effektiven Ebene
nachhaltig unterstützt. Denn zwischenstaatliche Beziehungen und
multilaterale Kontakte sind längst nicht mehr auf den Bereich der
klassischen Diplomatie beschränkt. Wirtschaftliche, kulturelle
und zwischenmenschliche Kontakte prägen das Bild einer immer enger
zusammenrückenden Staatenwelt. Der Geist des Miteinander und der
Freundschaft hat in den vielen Jahren seit den ersten Gesellschafts-Gründungen
wesentlich dazu beigetragen, daß in Österreich Nationalis-mus
und Fremdenfeindlichkeit mit aller Entschiedenheit abgelehnt werden.
Der gegenständliche Verein, dessen Tätigkeit
unpolitisch und nicht auf Gewinn gerichtet ist, ist eine Arbeits-gemeinschaft
zum Zwecke des Erfahrungsaustausches und der Koordination zur Darstellung
der beiden Länder unter Einbeziehung der tangierten Ministerien
und sonstigen Institutionen und Organisationen. Der Verein bezweckt
die Förderung und Entwicklung von übergreifenden Projekten
und dient damit der Unterstützung kreativer und individueller Ideen,
dies durch Ab-haltung von Seminaren und Veranstaltungen und Projekten
jedweder Art, die dem Vereins-zweck dienlich sein könnten. Vor
allem soll der Verein mithelfen, die bilateralen Beziehungen zwischen
Österreich und Uruguay in allen Bereichen nachhaltig auszubauen
und zu festigen.
Der Verein dient unmittelbar und ausschließlich
den im Vereinszweck genannten gemein-nützigen Zwecken und damit
dem Wohle der Gesellschaft. Er verfolgt ausschließlich und un-mittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne der BAO.
§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und
3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
(2) Als ideelle Mittel gelten: Abhaltung von Vorträgen,
Veranstaltungen und anderen Zusam-menkünften sowie Ausstellungen,
Publikationen, Delegationen und Kontaktaufbau.
(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht
werden durch: Mitgliedsbeiträge, Spenden, Subventionen und Kuratoriumsbeiträge.
§ 4 Arten der Mitgliedschaft
(1) Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche,
außerordentliche und Ehren-mitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder können juristische und
natürliche Personen sein, die sich voll an der Vereinstätigkeit
beteiligen.
(3) Außerordentliche Mitglieder sind jene in- und
ausländischen juristischen und natürlichen Personen, Institutionen
und Organisationen, die die Vereins-tätigkeit in außergewöhnlicher
Weise fördern; sie können in einem Kuratorium zusammenge-faßt
werden.
(4) Zu Ehrenmitgliedern können Personen gewählt
werden, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben.
Der/die jeweilige Botschafter/in von Uruguay könnte kraft seines/ihres
Amtes zum/r Ehrenpräsident/in gewählt werden.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen
Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann
ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
(2) Die Ernenung zum Ehrenmitglied erfolgt durch den Vorstand.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt,
durch Streichung, durch Ausschluß und durch den Tod.
(2) Der Austritt kann nur zum 31. Dezember eines jeden
Jahres mittels eingeschriebenen Briefes erfolgen.
(3) Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand
vornehmen, wenn dieses trotz drei-maliger Mahnung länger als 6
Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand
ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge
bleibt hievon unbe-rührt.
(4) Den Ausschluß eines Mitgliedes aus dem Verein
kann der Vorstand wegen Ver-letzung der Mitgliedspflichten und wegen
unehrenhaften Verhaltens verfügen. Gegen den Aus-schluß ist
die Berufung an die Generalversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung
die Mitgliedsrechte ruhen.
(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann von der
Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen
des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen.
Das Stimmrecht in der Generalver-sammlung steht nur ordentlichen Mitgliedern
und Ehrenmitgliedern zu.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des
Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen,
wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Schaden erleiden könnte.
Sie haben die Vereinsstatuten und Beschlüsse der Vereinsorgane
zu beachten. Die Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr
und der Mitgliedsbeiträge verpflichtet. Die Höhe richtet sich
im Falle ordentlicher Mitglieder nach dem Beschluß der Generalversammlung,
ansonsten dem Beschluß des Vorstands.
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§ 8 Vereinsorgane
Organe des Vereines sind die Generalversammlung (§§
9 und 10), der Vorstand (§§ 11-13), die Rechnungsprüfer
(§ 14), der Sekretär (§ 15), das Schiedsgericht (§
16) und das Kuratorium (§ 17).
§ 9 Generalversammlung
(1) Die ordentliche Generalversammlung findet alle 2 Jahre
statt.
(2) Eine außerordentliche Generalversammlung hat
auf Beschluß des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung
oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens einem Fünftel
der ordentlichen Mitgliedern oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer
binnen 6 Wochen stattzufinden.
(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen
Generalversammlungen sind alle ordentlichen Mitglieder und die Ehrenmitglieder
mindestens 3 Wochen vor dem Termin schriftlich oder per E-Mail einzuladen.
Die Anbe-raumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung
zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens
10 Tage vor dem Termin der General-versammlung beim Vorstand schriftlich
einzureichen.
(5) Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche
über einen Antrag auf Einberufung einer außer-ordentlichen
Generalversammlung - können nur zur Tagesordnung gefaßt werden.
(6) Bei der Generalversammlung sind die ordentlichen Mitglieder
und die Ehrenmitglieder teilnahmeberechtigt und stimmberechtigt. Juristische
Personen werden durch einen Be-vollmächtigten vertreten. Die Übertragung
des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen
Bevollmächtigung ist zulässig, wobei jedes Mitglied maximal
eine Stimme vertreten kann.
(7) Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte
aller stimmberechtigten Mit-glieder, bzw. deren Vertreter, beschlußfähig.
Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlußfähig,
so findet die Generalversammlung 15 Minuten später mit derselben
Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen
beschlußfähig ist.
(8) Die Wahlen und die Beschlußfassung in der Generalversammlung
erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse,
mit denen die Statuten des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst
werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von
zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der
Präsident, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter, wenn auch
dieser verhindert ist, das an Jahren älteste Vorstandsmitglied.
(10) Dringende Angelegenheiten können mittels Rundlauf
beschlossen werden. In diesem Fall wird der Vorschlag schriftlich, per
Telefax oder per e-mail an die stimmberechtigten Mitglieder versandt.
Diese müssen innerhalb von 7 Tagen ab Erhalt schriftlich, per Telefax
oder per e-mail ihre Stimme abgeben.
§ 10 Aufgabenkreis der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
(1) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes
und des Rechnungs-abschlusses.
(2) Festsetzung der Höhe einer allfälligen Beitrittsgebühr
und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche Mitglieder.
(3) Beschlußfassung über den Voranschlag.
(4) Wahl und Abwahl der Mitglieder des Vorstandes.
(5) Wahl und Entlastung der Rechnungsprüfer.
(6) Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.
(7) Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse
von der Mitgliedschaft im Verein.
(8) Beschlußfassung über Statutenänderungen
und die freiwillige Auflösung des Vereines.
(9) Beratung und Beschlußfassung über sonstige
auf der Tagesordnung stehende Fragen.
§ 11 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens 6 (Präsident,
Vizepräsidenten, Generalsekretär und Schatzmeister, sowie
deren Stellvertreter) und aus maximal 12 Mitgliedern.
(2) Der Vorstand, der von der Generalversammlung gewählt
wird, hat bei Ausscheiden eines gewählten Vorstandsmitglieds das
Recht, an seine Stelle eine andere Person als Vorstandsmitglied zu kooptieren,
wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden
Generalversammlung einzuholen ist.
(3) Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt 4 Jahre,
auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene
Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.
(4) Der Vorstand wird vom Präsidenten, in dessen
Verhinderung von seinem Stellvertreter schriftlich, per E-Mail oder
mündlich einberufen.
(5) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn alle
seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von
ihnen anwesend sind.
(6) Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit
einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme
des Vorsitzenden.
(7) Den Vorsitz führt der Präsident, bei Verhinderung
sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz
dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstands-mitglied.
(8) Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode
(Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung
(Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).
(9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten
Vorstand oder einzelne seiner Mit-glieder entheben.
(10) Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich
ihren Rücktritt erklären. Die Rück-trittserklärung
ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes
an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit
Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.
§ 12 Aufgabenkreis des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen
alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan
zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende
Angelegenheiten:
(1) Erstellung des Voranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes
und des Rechnungsabschlusses.
(2) Vorbereitung der Generalversammlung
(3) Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen
Generalversammlung
(4) Verwaltung des Vereinsvermögens
(5) Aufnahme, Ausschluß und Streichung von ordentlichen
und außerordentlichen Vereinsmitgliedern
(6) Ernennung von Ehrenmitgliedern
(7) Vorbereitung der Sitzungen des Vereines
(8) Durchführung der Aufgaben, die sich aus der Beschlußfassung
bei den einzelnen Sitzungen ergeben.
§ 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
(1) Der Präsident ist der höchste Vereinsfunktionär.
Ihm obliegt die Vertretung des Ver-eines nach außen, insbesonders
gegenüber dritten Personen und Behörden. Neben dem Präsidenten
vertreten die Vizepräsidenten einzeln den Verein nach außen.
Der Präsident führt den Vorsitz in der Generalversammlung
und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch bei Angelegenheiten,
die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes
fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu
treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung
durch das zuständige Vereinsorgan.
(2) Der Generalsekretär hat den Präsidenten
bei der Führung der Vereinsgeschäfte tatkräftig zu unter-stützen.
Ihm obliegt auch die Führung der Protokolle der Generalversammlung
und des Vor-standes sowie des Schriftverkehrs.
(3) Der Schatzmeister ist für die ordnungsgemäße
Geldgebarung des Vereines verant-wortlich.
(4) Im Innenverhältnis gilt: Schriftliche Ausfertigungen
und Bekanntmachungen des Vereines, insbesondere den Verein verpflichtende
Urkunden, sind vom Präsidenten und vom Generalsekretär gemeinsam
zu unter-fertigen. Sofern diese jedoch Geldangelegenheiten betreffen,
sind diese jeweils vom Präsidenten und dem Schatzmeister gemeinsam
zu unterzeichnen.
§ 14 Die Rechnungsprüfer
(1) Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung
auf die Dauer von 5 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
(2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle
und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der
Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfungen
zu berichten.
(3) Im übrigen gelten für die Rechnungsprüfer
die Bestimmungen des § 11.
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§ 15 Der Sekretär
Erfordert es der Umfang der Vereinstätigkeiten, so
kann ein Sekretär, der Angestellter des Vereines sein kann, bestellt
werden. Er hat das Büro zu leiten und ist für die Abwicklung
der laufenden Geschäfte des Vereines gemäß den Weisungen
des Vorstandes verantwortlich.
§ 16 Das Schiedsgericht
(1) In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden
Streitigkeiten entscheidet das Schieds-gericht.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus 2 ordentlichen Vereinsmitgliedern
zusammen. Es wird derart gebildet, daß jeder Streitteil innerhalb
von 8 Tagen dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter namhaft macht.
Diese wählen mit Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden des Schiedsgerichtes.
Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
Im Bedarfsfall kann vom Vereinsvorstand ad hoc ein Schiedsrichter gewählt
werden.
(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei
Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es
entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Ent-scheidungen sind
vereinsintern endgültig.
§ 17 Das Kuratorium
Das Kuratorium besteht aus den außerordentlichen
Mitgliedern; es kann den Vorstand bei der Bewältigung der Aufgaben
beratend unterstützen, kann aber andererseits die Ergebnisse der
Vereinstätigkeiten für sich nutzbringend anwenden.
§ 18 Der Beirat
Dem Beirat des Vereins gehören Personen an, die sich
ohne sonstige Verpflichtungen des Vereins gegenüber den im §
2 formulierten Zielsetzungen besonders verbunden fühlen und ein
nachhaltiges Interesse haben, daß diese erfolgreich umgesetzt
werden.
§ 19 Auflösung des Vereines
(1) Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur
in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung
und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen
beschlossen werden.
(2) Diese Generalversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen
vorhanden ist - über die Liquidation zu beschließen. Insbesonders
hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschluß darüber
zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereins-vermögen
zu übertragen hat. Dieses Vermögen muß einer Organisation
zufallen, die einem gemeinnützigen Zweck dient.